3.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber für die Laufzeit des Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das entgeltliche, weltweite, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software bestimmungsgemäß für eigene Zwecke im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen zu nutzen. Die Nutzung für eigene Zwecke umfasst dabei die bestimmungsgemäße Nutzung der Software für allgemeine Geschäftszwecke des Auftraggebers und die Verarbeitung der Daten des Auftraggebers. Nicht umfasst ist die Nutzung der Software für Dritte, beispielsweise als Dienstleister oder eine sonstige Überlassung oder Nutzungsvermittlung an Dritte. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte für seine eigenen Zwecke nutzen zu lassen.
3.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Nutzung der Software durch seine User und sämtliche Schäden, die durch fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen seiner User verursacht wurden.
3.3 Der Auftraggeber erhält kein Recht am Quellcode der Software.
3.4 Hinsichtlich der konkreten Analysen und Arbeitsergebnisse, die unter Verwendung der Software basierend auf den Daten des Auftraggebers erstellt werden, steht dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht zu.
3.5 Soweit nicht anders vereinbart, stehen sämtliche Rechte an Software und Services, welche durch den Auftragnehmer bereitgestellt oder unter diesem Vertrag entwickelt werden, einzig dem Auftragnehmer zu. Sämtliche Rechte an jeder Art von Veränderung, Entwicklung oder Verbesserung der Produkte oder Dienstleistungen, welche durch den Auftraggeber vorgenommen werden, stehen ebenfalls ausschließlich dem Auftragnehmer zu.
3.6 Die Software kann Open Source Software-Komponenten enthalten. Die Nutzung dieser Komponenten unterliegt ausschließlich den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software-Komponenten, die im Rahmen der Open Source Software-Komponenten übermittelt und/oder referenziert werden. Keine Vorschrift dieser Aparavi Platform Terms beeinflusst dabei die Rechte oder Pflichten des Auftraggebers aus den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software-Komponenten. Im Falle von Widersprüchen oder entgegenstehenden Vorschriften von Lizenzbestimmungen der Open Source Software und den Bestimmungen dieser Aparavi Platform Terms genießen die Lizenzbestimmungen der Open Source Software Vorrang.
3.7 Das Nutzungsrecht an der Software erstreckt sich auch auf Fixes, Patches, Entwicklungen und Updates, welche der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Das Recht auf Updates beinhaltet nicht das Recht auf ein Nutzungsrecht an neuen/zusätzlichen Produkten und Funktionalitäten, die als separates Produkt/Modul zur Verfügung gestellt werden.
3.8 Der Auftragnehmer stellt die Software und eine Dokumentation der Software in elektronischer Form zur Verfügung.
3.9 Soweit nicht anders vereinbart oder aufgrund zwingenden Rechts oder anwendbarer Open Source Software-Nutzungsbedingungen vorgeschrieben, ist der Auftraggeber nicht berechtigt,
a) die Software über das für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche hinausgehende Maß zu kopieren, weder im Ganzen noch teilweise;
b) die Software zu modifizieren, zu korrigieren, anzupassen, zu übersetzen, zu verbessern oder sonst abgeleitete Entwicklungen an der Software vorzunehmen;
c) die Software zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, zu lizenzieren, zu übertragen oder sonst Dritten zugänglich zu machen;
d) die Software zurückzuentwickeln, zu dekompillieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu entschlüsseln, weder im Ganzen, noch teilweise;
e) Sicherheitseinrichtungen oder Schutzmechanismen, welche in der Software enthalten oder für sie genutzt werden, zu umgehen oder zu verletzen;
f) Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Schaden an der Software oder den Servern des Auftragnehmers hervorzurufen;
g) Marken, Dokumentation, Garantien, Haftungsausschlüsse oder sonstige Rechte, wie etwa geistiges Eigentum, Zeichen, Mitteilungen, Markierungen oder Seriennummern, welche in Verbindung zur Software oder Dokumentation stehen, zu entfernen, zu löschen, zu tilgen, zu verändern, zu verdecken, zu übersetzen, zu kombinieren, zu ergänzen oder auf andere Weise abzuändern;
h) die Software in einer Art und Weise zu nutzen, durch die geltendes Recht und/oder die Rechte Dritter verletzt werden;
i) die Software für Zwecke des Benchmarkings bzw. der Wettbewerbsanalyse der Software, für die Entwicklung, Verwendung oder die Bereitstellung eines konkurrierenden Software-Produkts bzw. konkurrierender Services oder zu sonst einem Zweck zu nutzen, welcher dem Auftragnehmer zum Nachteil gereicht; und/oder
j) die Software für oder in Zusammenhang mit der Planung, dem Konstruktion, der Instandhaltung, dem Betrieb oder der Nutzung von gefährlichen Umgebungen, Systemen oder Anwendungen oder anderen sicherheitskritischen Anwendungen zu nutzen oder sonst die Software in einer Weise einzusetzen, bei der die Software zu körperlichen Schäden oder schweren Sachschäden führen könnte.
3.10 Der Auftraggeber wird es dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Auftraggeber die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen des von ihm erworbenen Nutzungsrechts nutzt. Hierzu wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Auftragnehmer oder einen von ihm benannten und für den Auftraggeber akzeptablen Sachverständigen ermöglichen. Ergibt die Überprüfung eine nicht nur unwesentliche Überschreitung des erworbenen Nutzungsrechts oder eine anderweitige nicht nur unwesentliche nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten der Auftragnehmer. Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf das vereinbarte Lizenzmodell) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben.