Artikel 15 der DSGVO gibt einer Person das Recht zu erfahren, über welche Daten ein Unternehmen von ihr verfügt und wie es diese verarbeitet hat, insbesondere auch zu welchen Zwecken Datenverarbeitung geschehen ist. Ebenso besteht das Recht darauf zu erfahren, welchen Empfängern gegenüber die personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden. Schließlich muss auch über die geplante Dauer der Datenspeicherung bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer Auskunft gegeben werden. Beliebig viel Zeit bleibt dem Unternehmen für das Auffinden der Daten nicht. Es muss die Auskunft innerhalb eines Monats erteilen.
Was in Unternehmen oft unterschätzt wird, ist die unproblematische und schnelle Auffindbarkeit aller über die entsprechende Person gespeicherten Daten. Das Problem: Die Informationen sind häufig nicht einheintlich formatiert in Datenbanken, sondern unstrukturiert in E-Mails, Text-Dokumenten oder Präsentationen gespeichert. Somit kann oftmals gar nicht sicher gestellt werden, dass auch wirklich alle Stellen im Unternehmen identifiziert wurden, wo Daten über eine Person gespeichert sind. Im Ergebnis kann das Unternehmen also den Forderungen der DSGVO nicht gerecht werden und riskiert entsprechende Konsequenzen durch die zuständigen Datenschutzbehörden.